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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Golden Media GmbH
(im folgenden "Verkäufer")

(Stand: 03/2024)
 

1. Geltungsbereich, Verbraucher, Unternehmer

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Ein Verbraucher ist (§ 13 BGB) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist (§ 14 BGB) eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  2. Ist der Besteller Unternehmer gilt: für sämtliche auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht widerspricht, es sei denn, er erkennt sie schriftlich an. In diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag. Zwischen dem Verkäufer und dem Besteller getroffene besondere Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

  3. Die in diesen Verkaufsbedingungen bestimmte Schriftform wird, falls nicht ausdrücklich abweichend geregelt, auch durch die Textform eingehalten.
     

2.Zustandekommen des Vertrags

  1. Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Der Besteller ist an seine Bestellung zwei Wochen ab Zugang beim Verkäufer gebunden.

  2. Bestellungen sind von dem Verkäufer erst angenommen, wenn er sie schriftlich bestätigt hat. Der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Besteller sowie die Ausführung der Lieferung oder Leistung gelten als Bestätigung. Mündliche Abreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

  3. Vom Besteller vorgegebene Spezifikationen werden von dem Verkäufer nicht auf Fehlerfreiheit und Eignung überprüft. Dem Besteller obliegt die eigenverantwortliche Prüfung der Unterlagen des Verkäufers auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.

  4. Der Verkäufer behält sich an seinen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
     

3.Lieferung

  1. Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Lieferung an ihn übergeben wurde. Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr auf ihn über, sobald der Verkäufer die Lieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

  2. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung behält sich der Verkäufer vor. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Nichtbelieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und eine schon erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
     

4.Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

  2. Ist der Besteller Unternehmer gilt ferner:

    1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an seiner Ware vor („Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung herein gegebener Wechsel und Schecks. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, kann der Verkäufer Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware verlangen; er ist berechtigt, diese selbst an sich zu nehmen, In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten — anzurechnen.

    3. Dem Besteller ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs gestattet, Der Besteller tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt zur Einziehung an den Verkäufer abgetretener Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, hat der Besteller auf Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Der Besteller wird auf Verlangen des Verkäufers die Abtretung dem Abnehmer bekannt geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte geben bzw. notwendigen Unterlagen aushändigen.

    4. Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf eine an den Verkäufer abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer vom Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

    5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.
       

5.Preise

  1. Die Forderungen des Verkäufers sind mit Ablieferung der Ware fällig und zahlbar ohne Abzug in EURO.

  2. Ist der Besteller Unternehmer gilt ferner: Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Im Übrigen ist der Verkäufer zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich seine Selbstkosten insbesondere Materialpreise, Tariflöhne, gesetzliche und tarifliche Sozialleistungen und Frachtkosten für eine Lieferung, die mehr als sechs Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll, erhöhen.

  3. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung des Verkäufers beruht. Zur Ausübung eines Rechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
     

6.Ansprüche wegen eines Mangels der Ware

  1. Bei Mängeln hat der Besteller die gesetzlichen Ansprüche. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen offensichtlicher Sachmängel (insbesondere offensichtlicher Transportschäden) sind ausgeschlossen, wenn er dem Verkäufer den Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.

  2. Ist der Besteller Unternehmer, gilt ferner:

    1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Erkannte Mängel sind unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, nicht offensichtliche Mängel längstens innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen. Nimmt der Besteller einen mangelhaften Liefergegenstand an, obwohl er den Mangel erkennt, kann er nur dann Ansprüche wegen des Mangels geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei Annahme vorbehält. Beim Handelskauf bleibt § 377 HGB unberührt.

    2. Der Besteller hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er von einem Verbraucher oder im Wege des Rückgriffs von einem Unternehmer wegen eines Mangels der Ware in Anspruch genommen wird. Ein Rückgriff gegen den Verkäufer ist nur insoweit möglich, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche hinausgehende Vereinbarung geschlossen hat.

    3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Ware beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.
       

7.Haftung

  1. Die Haftung des Verkäufers wegen leicht fahrlässiger Verletzung nichtwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - auch durch gesetzliche Vertreter und Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen - ist die Haftung des Verkäufers beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Der Verkäufer haftet jedoch unbeschränkt für schuldhaft von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden des Bestellers an Leib, Leben und Gesundheit sowie für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und das Fehlen garantierter Beschaffenheiten. Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  2. Ist der Besteller Unternehmer, gilt ferner: Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, die nicht auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt ein Jahr. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Körper und Gesundheit und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
     

8.Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Datenschutz, salvatorische Klausel

  1. Es gilt deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

  2. Hat der Besteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, hat er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, sind zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthaltsort des Bestellers bekannt oder ist der Besteller Kaufmann, ist der Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand vereinbart; der Verkäufer ist aber auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

  3. Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

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